Allgemeine Geschäftsbedienungen der KMZ & Partner AG, im Folgenden Lieferant genannt
1 Geltung der AGB
- Die AGB unterliegen dem Schweizer Recht und gelten innerhalb der Schweiz, sofern nicht anders vereinbart.
- Änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.
- Im Falle von Vertragsabschlüssen mit gegenseitigen AGB gelten die übereinstimmenden Punkte, abweichende Bestandteile erfordern eine schriftliche Vereinbarung.
- Die AGB bleiben unbefristet gültig, sofern sie nicht schriftlich geändert werden.
1.1 Angebote des Lieferanten
- Angebote sind verbindlich und gelten 90 Tage, sofern nicht anders vereinbart.
- Änderungen an Auftragsbestätigungen bedürfen der Zustimmung des Lieferanten.
1.2 Termine
- Der Lieferant verpflichtet sich, dem Kunden die vereinbarten Produkte an den in der Auftragsbestätigung festgelegten Terminen zu liefern, während der Kunde sich verpflichtet, diese Produkte zu der vorbestimmten Zeit abzunehmen und zu bezahlen.
- Die Termine werden angemessen verschoben, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen; wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.
- Bei sonstigen Verzögerungen kann der Kunde
- auf weitere Lieferungen verzichten: Dies hat er dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen.
- Teillieferungen verlangen, sofern dies möglich ist: Dies muss unverzüglich vereinbart werden.
- dem Lieferanten eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen: Erfüllt der Lieferant bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern er es sofort erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten.
- Der Lieferant muss den Kunden so rasch wie möglich über Verzögerungen informieren. Allfälliger Schadenersatz wird nach Art. 191 OR berechnet.
1.3 Vertragserfüllung
- Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Der Lieferant liefert die Produkte in der bestellten Ausführung, Software in maschinell lesbarer Form in der gültigen Version im Zeitpunkt der Lieferung.
- Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte am Sitz des Lieferanten.
- Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr mit Abgang der Ware vom Absender auf den Kunden über.
- Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von zwei Wochen nach der Lieferung, gelten die Produkte in allen Funktionen als mängelfrei und die Lieferung als genehmigt. Der Kunde ist dann zur termingerechten Bezahlung verpflichtet.
1.4 Preise und Zahlungsbedingungen
- Preise sind in der Offerte festgelegt und verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer und Transport- oder Installationskosten.
- Die Gültigkeit der Offerte beträgt 30 Tage
- Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen fällig, bei Zahlungsverzug können Mahngebühren erhoben werden.
- Die Position INSTR kann ohne Rückmeldung der KMZ & Partner AG in der Rechnung entfernt werden, sofern die Installation nicht im ersten Gang durchgeführt werden konnte.
1.5 Gewährleistung
- Der Lieferant verpflichtet sich zur Sorgfalt und liefert die Produkte in einer guten Qualität. Er verpflichtet sich weiter zur sorgfältigen Auswahl, Ausbildung und fachmännischen Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter sowie zu deren Überwachung. Die Garantiefrist dauert zwei Jahre bei Weisswaren und ein Jahr bei Ersatzteilen gemäss Hersteller.
- Bei Mängeln an den gelieferten Sachen, kann der Kunde nach OR-Wandelung oder Minderung verlangen oder Waren derselben Gattung als Ersatz. Es gelten die Bestimmungen des OR.
- Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.
- Wenn der Kunde die Produkte weiterverkauft, ist er verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften. Verändert der Kunde die weiterverkauften Produkte, ist der für die daraus entstehenden Schäden gegenüber dem Lieferanten, dem Käufer oder Dritten haftbar. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Produktehaftpflichtgesetzes.
1.6 Informationspflicht
- Die Parteien machen sich gegenseitig und rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind. Weiter informieren sich die Parteien rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsmässige Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen können.
1.7 Rücknahme
- Der Lieferant verpflichtet sich gemäss Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VRG), elektrische Geräte zurückzunehmen und umweltgerecht nach (SENS) zu entsorgen. Der Kunde übernimmt die Kosten für Transport und Entsorgung.
1.8 Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
1.9 Salvatorische Klausel
- Im Falle von Widersprüchen zwischen den AGB und gesetzlichen Bestimmungen haben letztere Vorrang.